VVGE 1983/84 Nr. 40, S. 84: Art. 1 Abs. 2 BG über Jagd und Vogelschutz; Art. 4 kantonale Jagdverordnung. Der Ausschluss von der Jagdberechtigung kann nicht nur als Nebenstrafe nach Art. 58 des BG über Jagd und Vogelschutz ausgesprochen wer
Sachverhalt
H. hat nach eigenen Zugaben während der Winterjagd 1972/73 widerrechtlich einen Luchs erlegt. Da der Strafuntersuchungsbehörde diese Jagdübertretung erst im Laufe des Jahres 1983 bekannt wurde, musste das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt werden. Hingegen verweigerte das Polizeidepartement Obwalden die Abgabe eines Jagdpatentes auf unbestimmte Zeit, da der Gesuchsteller die charakterlichen Voraussetzungen für eine korrekte Jagdausübung nicht besitze. Diese Verfügung schützte der Regierungsrat mit Entscheid vom 19. September 1983, gegen welchen sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, sein Verhalten im Jahre 1972 dürfe für ihn nach Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung im Administrativ-Verfahren keine nachteiligen Folgen mehr haben. Mit der Verjährung würden jegliche Nebenstrafen, speziell ein Patententzug, dahinfallen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Art. 58 BG über Jagd und Vogelschutz (SR 922.0) sieht den Ausschluss von der Jagdberechtigung als Nebenstrafe vor und bestimmt, in welchen Fällen diese Strafe auszusprechen ist. Der Beschwerdeführer spricht dem Kanton das Recht ab, einem Jäger ausserhalb eines gerichtlichen Strafverfahrens auf administrativem Wege das Patent zu entziehen beziehungsweise zu verweigern. Mit dem Aussprechen einer Strafe, die aber im vorliegenden Fall schon wegen Verjährung ausgeschlossen sei, müsse es sein Bewenden haben. Der Verfassungsgrundsatz, dass Bundesrecht kantonales Recht breche, verbiete es, Art. 4 Jagdverordnung (LB XIV, 240 ff.), worauf sich die angefochtene Verfügung stützt, anzuwenden. Diese Rüge geht indessen fehl. Indem das BG über Jagd und Vogelschutz in Art. 58 den Ausschluss von der Jagdberechtigung als Nebenstrafe vorsieht, verbietet es keineswegs, die Jagdberechtigung auch auf administrativem Wege abzusprechen. Im Gegenteil. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BG über Jagd und Vogelschutz ist das Ordnen der Voraussetzung für die Erlangung der Jagdberechtigung ausdrücklich Sache der Kantone. Der Kanton Obwalden hat in Art. 4 Jagdverordnung eine Reihe positiver und negativer Voraussetzungen umschrieben, die eine Person erfüllen muss, um zur Eignungsprüfung zugelassen zu werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Reglement über die Eignungsprüfung; LB XV, 109 ff.). Selbstredend muss der Kanton auch die Möglichkeit haben, einem Jäger, der zwar über den Eignungsausweis verfügt, bei dem sich aber nachträglich herausstellt, dass er die fraglichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, das Patent zu entziehen oder aber, wenn er sich um die Erteilung des Patentes bewirbt, dieses zu verweigern. Was schliesslich den Inhalt der zur Anwendung gebrachten Bestimmung betrifft, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass es willkürlich sei, Personen das Patent zu verweigern, die die körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen für ein waidgerechtes Jagen nicht oder nicht mehr besitzen (Art. 4 Jagdverordnung).
2. Im folgenden gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr besitzt, wie die Vorinstanzen es behaupten. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob in dieser Hinsicht nur der Zeitraum seit Inkrafttreten der Jagdverordnung (1. August 1973, LB XIV, 259) in Betracht fallen darf, da die alte Jagdverordnung den Tatbestand der fehlenden körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen als Verweigerungsgrund nicht kannte. Die Frage ist insofern von Bedeutung, als die Vorinstanzen das Fehlen der für ein waidgerechtes Jagen erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen insbesondere mit einem Vorkommnis vor Inkrafttreten der neuen Jagdverordnung begründen, während der Beschwerdeführer darin eine unerlaubte Rückwirkung der geltenden Jagdverordnung erblickt. Bei der Prüfung, ob ein Patentbewerber die für ein waidgerechtes Jagen erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen besitzt, hat die Bewilligungsbehörde auch das Vorleben zu prüfen, ja, dies ist geradezu geboten und hat mit einer Rückwirkung der Verordnung auch dann nichts zu tun, wenn dabei Umstände in Betracht gezogen werden, die sich vor Inkrafttreten der neuen Verordnungen zutrugen. Im übrigen wurde H. das Patent nicht einfach deshalb verweigert, weil er vor über zehn Jahren unbefugterweise einen Luchs abgeschossen hatte, sondern weil er nach Auffassung der Vorinstanzen die für die Zulassung zur Jagd erforderlichen Charaktereigenschaften nicht besitzt. Eines der Indizien für die fehlenden Charaktereigenschaften sehen die Vorinstanzen im erwähnten unbefugten Abschuss. Dass für die Beurteilung des Charakters eines Patenterwerbers auch zurückliegende Vorkommnisse mit in Betracht gezogen werden, ist an sich nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist es, ob von einem relativ weit zurückliegenden Ereignis darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer heute nicht (oder noch nicht) über die erforderlichen Charaktereigenschaften verfügt.
3. Immerhin lassen Ereignisse, die zehn und mehr Jahre zurückliegen, einen solchen Schluss in der Regel nicht ohne weiteres zu (vgl. BGE 43 I 20 ff.). Es muss aus einem solchen Ereignis schon der Schluss gezogen werden können, dass der darin zum Ausdruck kommende charakterliche Defekt immer noch vorhanden ist. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn nicht allein auf die Tatsache abgestellt wird, dass sich der Bewerber seither nichts hat zu schulden kommen lassen; dies namentlich dann, wenn vom früheren Ereignis auf einen gravierenden Charaktermangel geschlossen werden muss. In einem solchen Fall dürfen der Nachweis einer seither eingetretenen Wandlung der Gesinnung und des Charakters verlangt werden, welche Gewähr bieten, dass früher fehlende positive Charaktereigenschaften nunmehr vorhanden sind (BGE 71 I 381 E. 4). Der vorsätzliche Abschuss eines Luchses, eines geschützten Tiers, ist eine gravierende Verfehlung, die auf ein beträchtliches Mass an Skrupellosigkeit des Täters schliessen lässt. Es handelte sich nicht einfach um eine grobfahrlässige Verfehlung, die auf Unbedachtsamkeit zurückzuführen wäre, sondern H. offenbarte mit dem vorsätzlichen Abschuss eines Luchses, dass er sich über die elementarsten Jagdvorschriften hinwegzusetzen bereit ist. Wer so handelt, dem fehlen offensichtlich die für die Jagd erforderlichen Charaktereigenschaften. Vom Jäger wird nämlich zu Recht erwartet, dass er seine Leidenschaft zügelt und sich insbesondere an die Gesetzesbestimmungen hält. Dass die Behörden diesbezüglich strenge Massstäbe anlegen, ist nicht zu beanstanden. Als besonders gravierend muss nun aber gelten, dass H. damals das Amt eines freiwilligen Jagdaufsehers versah, was zeigt, dass die Behörden besonderes Vertrauen in ihn setzten. Seine damalige Handlungsweise muss deshalb auch als gravierender Vertrauensmissbrauch qualifiziert werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich die Gesinnung des Bewerbers seit jenem Vorfall geändert hätte. de| fr | it Schlagworte charakter jagd beschwerdeführer inkrafttreten vorinstanz nebenstrafe kanton frage jäger verjährung rückwirkung entscheid verordnung besitz verhalten Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund JSG: - JSV: Art.4 Leitentscheide BGE 71-I-369 S.381 43-I-15 S.20 VVGE 1983/84 Nr. 40
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Art. 58 BG über Jagd und Vogelschutz (SR 922.0) sieht den Ausschluss von der Jagdberechtigung als Nebenstrafe vor und bestimmt, in welchen Fällen diese Strafe auszusprechen ist. Der Beschwerdeführer spricht dem Kanton das Recht ab, einem Jäger ausserhalb eines gerichtlichen Strafverfahrens auf administrativem Wege das Patent zu entziehen beziehungsweise zu verweigern. Mit dem Aussprechen einer Strafe, die aber im vorliegenden Fall schon wegen Verjährung ausgeschlossen sei, müsse es sein Bewenden haben. Der Verfassungsgrundsatz, dass Bundesrecht kantonales Recht breche, verbiete es, Art. 4 Jagdverordnung (LB XIV, 240 ff.), worauf sich die angefochtene Verfügung stützt, anzuwenden. Diese Rüge geht indessen fehl. Indem das BG über Jagd und Vogelschutz in Art. 58 den Ausschluss von der Jagdberechtigung als Nebenstrafe vorsieht, verbietet es keineswegs, die Jagdberechtigung auch auf administrativem Wege abzusprechen. Im Gegenteil. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BG über Jagd und Vogelschutz ist das Ordnen der Voraussetzung für die Erlangung der Jagdberechtigung ausdrücklich Sache der Kantone. Der Kanton Obwalden hat in Art. 4 Jagdverordnung eine Reihe positiver und negativer Voraussetzungen umschrieben, die eine Person erfüllen muss, um zur Eignungsprüfung zugelassen zu werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Reglement über die Eignungsprüfung; LB XV, 109 ff.). Selbstredend muss der Kanton auch die Möglichkeit haben, einem Jäger, der zwar über den Eignungsausweis verfügt, bei dem sich aber nachträglich herausstellt, dass er die fraglichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, das Patent zu entziehen oder aber, wenn er sich um die Erteilung des Patentes bewirbt, dieses zu verweigern. Was schliesslich den Inhalt der zur Anwendung gebrachten Bestimmung betrifft, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass es willkürlich sei, Personen das Patent zu verweigern, die die körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen für ein waidgerechtes Jagen nicht oder nicht mehr besitzen (Art. 4 Jagdverordnung).
E. 2 Im folgenden gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr besitzt, wie die Vorinstanzen es behaupten. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob in dieser Hinsicht nur der Zeitraum seit Inkrafttreten der Jagdverordnung (1. August 1973, LB XIV, 259) in Betracht fallen darf, da die alte Jagdverordnung den Tatbestand der fehlenden körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen als Verweigerungsgrund nicht kannte. Die Frage ist insofern von Bedeutung, als die Vorinstanzen das Fehlen der für ein waidgerechtes Jagen erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen insbesondere mit einem Vorkommnis vor Inkrafttreten der neuen Jagdverordnung begründen, während der Beschwerdeführer darin eine unerlaubte Rückwirkung der geltenden Jagdverordnung erblickt. Bei der Prüfung, ob ein Patentbewerber die für ein waidgerechtes Jagen erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen besitzt, hat die Bewilligungsbehörde auch das Vorleben zu prüfen, ja, dies ist geradezu geboten und hat mit einer Rückwirkung der Verordnung auch dann nichts zu tun, wenn dabei Umstände in Betracht gezogen werden, die sich vor Inkrafttreten der neuen Verordnungen zutrugen. Im übrigen wurde H. das Patent nicht einfach deshalb verweigert, weil er vor über zehn Jahren unbefugterweise einen Luchs abgeschossen hatte, sondern weil er nach Auffassung der Vorinstanzen die für die Zulassung zur Jagd erforderlichen Charaktereigenschaften nicht besitzt. Eines der Indizien für die fehlenden Charaktereigenschaften sehen die Vorinstanzen im erwähnten unbefugten Abschuss. Dass für die Beurteilung des Charakters eines Patenterwerbers auch zurückliegende Vorkommnisse mit in Betracht gezogen werden, ist an sich nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist es, ob von einem relativ weit zurückliegenden Ereignis darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer heute nicht (oder noch nicht) über die erforderlichen Charaktereigenschaften verfügt.
E. 3 Immerhin lassen Ereignisse, die zehn und mehr Jahre zurückliegen, einen solchen Schluss in der Regel nicht ohne weiteres zu (vgl. BGE 43 I 20 ff.). Es muss aus einem solchen Ereignis schon der Schluss gezogen werden können, dass der darin zum Ausdruck kommende charakterliche Defekt immer noch vorhanden ist. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn nicht allein auf die Tatsache abgestellt wird, dass sich der Bewerber seither nichts hat zu schulden kommen lassen; dies namentlich dann, wenn vom früheren Ereignis auf einen gravierenden Charaktermangel geschlossen werden muss. In einem solchen Fall dürfen der Nachweis einer seither eingetretenen Wandlung der Gesinnung und des Charakters verlangt werden, welche Gewähr bieten, dass früher fehlende positive Charaktereigenschaften nunmehr vorhanden sind (BGE 71 I 381 E. 4). Der vorsätzliche Abschuss eines Luchses, eines geschützten Tiers, ist eine gravierende Verfehlung, die auf ein beträchtliches Mass an Skrupellosigkeit des Täters schliessen lässt. Es handelte sich nicht einfach um eine grobfahrlässige Verfehlung, die auf Unbedachtsamkeit zurückzuführen wäre, sondern H. offenbarte mit dem vorsätzlichen Abschuss eines Luchses, dass er sich über die elementarsten Jagdvorschriften hinwegzusetzen bereit ist. Wer so handelt, dem fehlen offensichtlich die für die Jagd erforderlichen Charaktereigenschaften. Vom Jäger wird nämlich zu Recht erwartet, dass er seine Leidenschaft zügelt und sich insbesondere an die Gesetzesbestimmungen hält. Dass die Behörden diesbezüglich strenge Massstäbe anlegen, ist nicht zu beanstanden. Als besonders gravierend muss nun aber gelten, dass H. damals das Amt eines freiwilligen Jagdaufsehers versah, was zeigt, dass die Behörden besonderes Vertrauen in ihn setzten. Seine damalige Handlungsweise muss deshalb auch als gravierender Vertrauensmissbrauch qualifiziert werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich die Gesinnung des Bewerbers seit jenem Vorfall geändert hätte. de| fr | it Schlagworte charakter jagd beschwerdeführer inkrafttreten vorinstanz nebenstrafe kanton frage jäger verjährung rückwirkung entscheid verordnung besitz verhalten Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund JSG: - JSV: Art.4 Leitentscheide BGE 71-I-369 S.381 43-I-15 S.20 VVGE 1983/84 Nr. 40
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1983/84 Nr. 40, S. 84: Art. 1 Abs. 2 BG über Jagd und Vogelschutz; Art. 4 kantonale Jagdverordnung. Der Ausschluss von der Jagdberechtigung kann nicht nur als Nebenstrafe nach Art. 58 des BG über Jagd und Vogelschutz ausgesprochen werden, sondern auch auf administrativem Weg erfolgen (Erwägung 1). Für die Prüfung der Frage der Eignung kann auch das Verhalten vor Inkrafttreten der kantonalen Jagdverordnung in Betracht gezogen werden, ohne dass darin eine (unrechtmässige) Rückwirkung des Gesetzes zu erblicken wäre (Erwägung 2 und Erwägung 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1983. Sachverhalt: H. hat nach eigenen Zugaben während der Winterjagd 1972/73 widerrechtlich einen Luchs erlegt. Da der Strafuntersuchungsbehörde diese Jagdübertretung erst im Laufe des Jahres 1983 bekannt wurde, musste das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt werden. Hingegen verweigerte das Polizeidepartement Obwalden die Abgabe eines Jagdpatentes auf unbestimmte Zeit, da der Gesuchsteller die charakterlichen Voraussetzungen für eine korrekte Jagdausübung nicht besitze. Diese Verfügung schützte der Regierungsrat mit Entscheid vom 19. September 1983, gegen welchen sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, sein Verhalten im Jahre 1972 dürfe für ihn nach Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung im Administrativ-Verfahren keine nachteiligen Folgen mehr haben. Mit der Verjährung würden jegliche Nebenstrafen, speziell ein Patententzug, dahinfallen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Art. 58 BG über Jagd und Vogelschutz (SR 922.0) sieht den Ausschluss von der Jagdberechtigung als Nebenstrafe vor und bestimmt, in welchen Fällen diese Strafe auszusprechen ist. Der Beschwerdeführer spricht dem Kanton das Recht ab, einem Jäger ausserhalb eines gerichtlichen Strafverfahrens auf administrativem Wege das Patent zu entziehen beziehungsweise zu verweigern. Mit dem Aussprechen einer Strafe, die aber im vorliegenden Fall schon wegen Verjährung ausgeschlossen sei, müsse es sein Bewenden haben. Der Verfassungsgrundsatz, dass Bundesrecht kantonales Recht breche, verbiete es, Art. 4 Jagdverordnung (LB XIV, 240 ff.), worauf sich die angefochtene Verfügung stützt, anzuwenden. Diese Rüge geht indessen fehl. Indem das BG über Jagd und Vogelschutz in Art. 58 den Ausschluss von der Jagdberechtigung als Nebenstrafe vorsieht, verbietet es keineswegs, die Jagdberechtigung auch auf administrativem Wege abzusprechen. Im Gegenteil. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BG über Jagd und Vogelschutz ist das Ordnen der Voraussetzung für die Erlangung der Jagdberechtigung ausdrücklich Sache der Kantone. Der Kanton Obwalden hat in Art. 4 Jagdverordnung eine Reihe positiver und negativer Voraussetzungen umschrieben, die eine Person erfüllen muss, um zur Eignungsprüfung zugelassen zu werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Reglement über die Eignungsprüfung; LB XV, 109 ff.). Selbstredend muss der Kanton auch die Möglichkeit haben, einem Jäger, der zwar über den Eignungsausweis verfügt, bei dem sich aber nachträglich herausstellt, dass er die fraglichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, das Patent zu entziehen oder aber, wenn er sich um die Erteilung des Patentes bewirbt, dieses zu verweigern. Was schliesslich den Inhalt der zur Anwendung gebrachten Bestimmung betrifft, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass es willkürlich sei, Personen das Patent zu verweigern, die die körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen für ein waidgerechtes Jagen nicht oder nicht mehr besitzen (Art. 4 Jagdverordnung).
2. Im folgenden gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr besitzt, wie die Vorinstanzen es behaupten. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob in dieser Hinsicht nur der Zeitraum seit Inkrafttreten der Jagdverordnung (1. August 1973, LB XIV, 259) in Betracht fallen darf, da die alte Jagdverordnung den Tatbestand der fehlenden körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen als Verweigerungsgrund nicht kannte. Die Frage ist insofern von Bedeutung, als die Vorinstanzen das Fehlen der für ein waidgerechtes Jagen erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen insbesondere mit einem Vorkommnis vor Inkrafttreten der neuen Jagdverordnung begründen, während der Beschwerdeführer darin eine unerlaubte Rückwirkung der geltenden Jagdverordnung erblickt. Bei der Prüfung, ob ein Patentbewerber die für ein waidgerechtes Jagen erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen besitzt, hat die Bewilligungsbehörde auch das Vorleben zu prüfen, ja, dies ist geradezu geboten und hat mit einer Rückwirkung der Verordnung auch dann nichts zu tun, wenn dabei Umstände in Betracht gezogen werden, die sich vor Inkrafttreten der neuen Verordnungen zutrugen. Im übrigen wurde H. das Patent nicht einfach deshalb verweigert, weil er vor über zehn Jahren unbefugterweise einen Luchs abgeschossen hatte, sondern weil er nach Auffassung der Vorinstanzen die für die Zulassung zur Jagd erforderlichen Charaktereigenschaften nicht besitzt. Eines der Indizien für die fehlenden Charaktereigenschaften sehen die Vorinstanzen im erwähnten unbefugten Abschuss. Dass für die Beurteilung des Charakters eines Patenterwerbers auch zurückliegende Vorkommnisse mit in Betracht gezogen werden, ist an sich nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist es, ob von einem relativ weit zurückliegenden Ereignis darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer heute nicht (oder noch nicht) über die erforderlichen Charaktereigenschaften verfügt.
3. Immerhin lassen Ereignisse, die zehn und mehr Jahre zurückliegen, einen solchen Schluss in der Regel nicht ohne weiteres zu (vgl. BGE 43 I 20 ff.). Es muss aus einem solchen Ereignis schon der Schluss gezogen werden können, dass der darin zum Ausdruck kommende charakterliche Defekt immer noch vorhanden ist. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn nicht allein auf die Tatsache abgestellt wird, dass sich der Bewerber seither nichts hat zu schulden kommen lassen; dies namentlich dann, wenn vom früheren Ereignis auf einen gravierenden Charaktermangel geschlossen werden muss. In einem solchen Fall dürfen der Nachweis einer seither eingetretenen Wandlung der Gesinnung und des Charakters verlangt werden, welche Gewähr bieten, dass früher fehlende positive Charaktereigenschaften nunmehr vorhanden sind (BGE 71 I 381 E. 4). Der vorsätzliche Abschuss eines Luchses, eines geschützten Tiers, ist eine gravierende Verfehlung, die auf ein beträchtliches Mass an Skrupellosigkeit des Täters schliessen lässt. Es handelte sich nicht einfach um eine grobfahrlässige Verfehlung, die auf Unbedachtsamkeit zurückzuführen wäre, sondern H. offenbarte mit dem vorsätzlichen Abschuss eines Luchses, dass er sich über die elementarsten Jagdvorschriften hinwegzusetzen bereit ist. Wer so handelt, dem fehlen offensichtlich die für die Jagd erforderlichen Charaktereigenschaften. Vom Jäger wird nämlich zu Recht erwartet, dass er seine Leidenschaft zügelt und sich insbesondere an die Gesetzesbestimmungen hält. Dass die Behörden diesbezüglich strenge Massstäbe anlegen, ist nicht zu beanstanden. Als besonders gravierend muss nun aber gelten, dass H. damals das Amt eines freiwilligen Jagdaufsehers versah, was zeigt, dass die Behörden besonderes Vertrauen in ihn setzten. Seine damalige Handlungsweise muss deshalb auch als gravierender Vertrauensmissbrauch qualifiziert werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich die Gesinnung des Bewerbers seit jenem Vorfall geändert hätte. de| fr | it Schlagworte charakter jagd beschwerdeführer inkrafttreten vorinstanz nebenstrafe kanton frage jäger verjährung rückwirkung entscheid verordnung besitz verhalten Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund JSG: - JSV: Art.4 Leitentscheide BGE 71-I-369 S.381 43-I-15 S.20 VVGE 1983/84 Nr. 40